AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Projektmanagements-, Evaluierungs-, Strategie-, Kommunikations- und sonstigen Dienstleistungen, die

Goldegg Verlag GmbH
handelnd unter der Marke Goldegg Consulting®
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A-1040 Wien
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UID ATU63878824

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, gegenüber ihren Auftraggebern erbringt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten daher ausschließlich für Rechtsgeschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers gehören.

1.3. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4. Individuelle Vereinbarungen, Angebote und schriftliche Auftragsbestätigungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Abweichungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag.

1.5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge und ergänzende Leistungen, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie keine ausdrücklich bezeichnete Bindungsfrist enthalten.

2.2. Ein Vertrag kommt zustande durch:

a) Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags,
b) Annahme eines Angebots in Textform,
c) Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder
d) tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

2.3. Erklärungen per E-Mail erfüllen das vereinbarte Textformerfordernis.

2.4. Der konkrete Leistungsumfang, die Projektziele, die vorgesehenen Arbeitsschritte, Honorare und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Einzelvertrag.

3. Gegenstand und Umfang der Beratung

3.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

3.2. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Leistungen, die darin nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen.

3.3. Soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Beratungsleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen, organisatorischen, kommunikativen oder sonstigen Unternehmenserfolg.

3.4. Analysen, Berechnungen, Prognosen, Bewertungen, Kennzahlen und Handlungsempfehlungen beruhen auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und den bei Erstellung erkennbaren Rahmenbedingungen. Prognosen und Szenarien stellen fachlich begründete Einschätzungen dar.

3.5. Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen sowie die unternehmerische Verantwortung verbleiben beim Auftraggeber.

3.6. Leistungen des Auftragnehmers umfassen keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder sonstigen gesetzlich vorbehaltenen Beratungsleistungen, sofern eine solche Leistung im Einzelvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und durch eine entsprechend befugte Person erbracht wird.

3.7. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistungen fachlich und organisatorisch unabhängig und, soweit projektbedingt keine andere Regelung erforderlich ist, an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Änderungen des Leistungsumfangs

4.1. Beide Vertragsparteien können Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs vorschlagen.

4.2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Auswirkungen einer gewünschten Änderung auf Honorar, Termine, Ressourcen und Projektergebnisse.

4.3. Änderungen des Leistungsumfangs werden nach entsprechender Freigabe durch den Auftraggeber Vertragsbestandteil.

4.4. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach dem vereinbarten beziehungsweise dem zuletzt bekannt gegebenen Stundensatz abgerechnet.

4.5. Kann eine Zusatzleistung aus fachlichen oder terminlichen Gründen erst nach Anpassung des Projektplans erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber schafft rechtzeitig sämtliche organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

5.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vollständig, richtig und rechtzeitig alle Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge und Auskünfte zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig sind.

5.3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer auch über bereits durchgeführte oder parallel laufende Beratungsprojekte sowie über Umstände, die das Projekt beeinflussen können.

5.4. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen vertrauen. Eine gesonderte Prüfung oder Verifizierung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich konkrete Zweifel ergeben.

5.5. Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und sorgt für zeitgerechte Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen.

5.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass betroffene Mitarbeiter, Führungskräfte, externe Dienstleister und eine allenfalls bestehende Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über das Projekt informiert und im erforderlichen Umfang eingebunden werden.

5.7. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aus einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen und werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.

6. Termine und Leistungserbringung

6.1. Projektpläne und Termine gelten als Zieltermine, sofern sie im Einzelvertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2. Verbindliche Fristen beginnen erst, sobald sämtliche fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und erforderliche Unterlagen vollständig übergeben wurden.

6.3. Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen, fehlenden Freigaben oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern die Leistungsfristen angemessen.

6.4. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teilleistungen und zur Erstellung entsprechender Teilrechnungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

6.5. Beratungsleistungen können vor Ort, telefonisch, digital oder in hybrider Form erbracht werden.

7. Einsatz von Mitarbeitern und Dritten

7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, freie Dienstnehmer, Subunternehmer oder sonstige fachkundige Dritte zur Leistungserbringung heranzuziehen.

7.2. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

7.3. Zwischen dem Auftraggeber und den vom Auftragnehmer beigezogenen Personen entsteht kein direktes Vertragsverhältnis.

7.4. Soweit beigezogene Dritte personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen abgeschlossen.

8. Abnahme und Freigabe von Arbeitsergebnissen

8.1. Soweit die vereinbarte Leistung in der Erstellung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses besteht, übermittelt der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber in Textform und fordert ihn zur Prüfung und Abnahme auf.

8.2. Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang. Innerhalb dieser Frist erklärt der Auftraggeber entweder die Abnahme oder teilt dem Auftragnehmer wesentliche Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung konkret und nachvollziehbar in Textform mit.

8.3. Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist weder eine Abnahmeerklärung noch eine begründete Mängelanzeige, fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen nochmals zur Abnahme auf. Gibt der Auftraggeber innerhalb einer weiteren Nachfrist von fünf Werktagen weder eine Abnahmeerklärung noch eine begründete Mängelanzeige ab, gilt das Arbeitsergebnis mit Ablauf dieser Nachfrist als abgenommen.

8.4. Das Arbeitsergebnis gilt unabhängig vom Ablauf der Prüfungsfrist als abgenommen, sobald der Auftraggeber es bestimmungsgemäß verwendet, veröffentlicht, produktiv einsetzt, gegenüber Dritten präsentiert oder auf dessen Grundlage operative oder wirtschaftliche Maßnahmen umsetzt.

8.5. Geringfügige Abweichungen, welche die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Verwendung des Arbeitsergebnisses nur unwesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Der Auftragnehmer behebt berechtigt angezeigte geringfügige Mängel innerhalb angemessener Frist.

8.6. Bei einer rechtzeitig erhobenen und begründeten Mängelanzeige erhält der Auftragnehmer Gelegenheit, die beanstandete Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern. Nach Übermittlung der verbesserten Fassung beginnt die Prüfungsfrist gemäß Punkt 8.2 erneut.

8.7. Die Abnahmefiktion lässt Ansprüche wegen bei der Prüfung nicht erkennbarer Mängel sowie zwingende gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unberührt.

8.8. Als Werktage im Sinne dieser Bestimmung gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

9. Honorar

9.1. Die Höhe des Honorars und die Art der Abrechnung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.

9.2. Honorare verstehen sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, als Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.3. Die Abrechnung kann insbesondere erfolgen:

a) nach Zeitaufwand,
b) als Pauschalhonorar,
c) nach Projektphasen oder Meilensteinen,
d) als laufendes monatliches Beratungshonorar oder
e) nach einer Kombination dieser Modelle.

9.4. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert. Reisezeiten, Vorbereitungszeiten, Besprechungen, Analysen, Dokumentation und Nachbereitung gelten als Arbeitszeit, soweit im Angebot keine abweichende Regelung enthalten ist.

9.5. Barauslagen, Reise-, Nächtigungs-, Versand-, Lizenz-, Datenbank-, Produktions- und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalhonorar enthalten sind.

9.6. Für umfangreiche Fremdkosten oder externe Leistungen kann der Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss verlangen.

9.7. Kostenschätzungen beruhen auf dem bei ihrer Erstellung erkennbaren Leistungsumfang. Erkennbare Überschreitungen einer Kostenschätzung werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.

10. Rechnungslegung und Zahlung

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anzahlungen, Zwischenrechnungen und Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu legen.

10.2. Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.

10.3. Rechnungen sind, sofern im Angebot keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.4. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf die älteste offene Hauptforderung angerechnet.

10.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Diese betragen derzeit gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz. Zusätzlich kann die gesetzliche Betreibungskostenpauschale von EUR 40 verlangt werden. Weitergehende erforderliche und angemessene Betreibungskosten bleiben davon unberührt.

10.6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge auszusetzen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

10.7. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

10.8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

11. Projektunterbrechung und Stornierung

11.1. Unterbricht oder verschiebt der Auftraggeber ein Projekt, werden die bis dahin erbrachten Leistungen, bereits gebundene Ressourcen sowie angefallene Fremdkosten abgerechnet.

11.2. Für reservierte Termine, Workshops oder Veranstaltungen gelten folgende Stornobedingungen, sofern im Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde:

a) bis 21 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei,
b) 20 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent des vereinbarten Honorars,
c) ab 7 Kalendertagen vor dem Termin: 100 Prozent des vereinbarten Honorars.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11.3. Vom Auftraggeber bereits genehmigte Fremdkosten und nicht mehr stornierbare Auslagen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung vollständig zu ersetzen.

11.4. Der Auftragnehmer berücksichtigt nach Möglichkeit ersparte Aufwendungen und anderweitige Einsatzmöglichkeiten.

12. Vertragsdauer und Beendigung

12.1. Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Abrechnung des Projekts.

12.2. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Beratungsverträge können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern der Einzelvertrag keine andere Regelung enthält.

12.3. Das Recht zur sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) eine Vertragspartei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Nachfrist fortsetzt,
b) der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und Nachfrist in Verzug bleibt,
c) die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers trotz Aufforderung ausbleibt und dadurch die weitere Leistungserbringung wesentlich erschwert wird,
d) begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit einer Vertragspartei entstehen und eine verlangte angemessene Sicherheit ausbleibt,
e) die Fortsetzung des Vertrags aufgrund eines schweren Vertrauensverlusts unzumutbar wird oder
f) die Durchführung des Auftrags gegen gesetzliche Vorschriften, Berufsregeln oder Compliance-Vorgaben verstoßen würde.

12.5. Unterbleibt die weitere Leistungserbringung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers, behält der Auftragnehmer entsprechend § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und eines allfälligen anderweitigen Erwerbs.

12.6. Bereits erbrachte Leistungen, gebundene Fremdleistungen und projektbezogene Kosten werden bei Vertragsbeendigung jedenfalls abgerechnet.

13. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

13.1. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer entwickelten oder bereitgestellten Werken und Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise beim jeweiligen Rechteinhaber.

13.2. Dies betrifft insbesondere:

a) Angebote und Präsentationen,
b) Berichte und Analysen,
c) Gutachten und Bewertungen,
d) Berechnungsmodelle und Scores,
e) Fragebögen und Erhebungsinstrumente,
f) Tabellen, Grafiken und Visualisierungen,
g) Strategien und Konzepte,
h) Workshop- und Trainingsunterlagen,
i) Software, Skripte und Programmcodes,
j) Vorlagen, Methoden, Prozesse und Dokumentationen.

13.3. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarten eigenen betrieblichen Zwecke.

13.4. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, umfasst das Nutzungsrecht die interne Nutzung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers sowie die Weitergabe an dessen berufliche Berater, Abschlussprüfer, Finanzierungsgeber und Organe, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

13.5. Die Veröffentlichung, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an sonstige Dritte, Bearbeitung, Übersetzung, Vervielfältigung außerhalb des Vertragszwecks, kommerzielle Verwertung, Weiterlizenzierung oder Verwendung zur Entwicklung konkurrierender Produkte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

13.6. Die Verwendung von Arbeitsergebnissen als Trainingsmaterial für öffentlich zugängliche oder fremde Systeme künstlicher Intelligenz bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

13.7. Vorbestehende Methoden, Modelle, Werkzeuge, Bibliotheken, Softwarebestandteile, Vorlagen und allgemeines Know-how des Auftragnehmers bleiben frei für andere Projekte nutzbar.

13.8. Inhalte, Daten, Marken und Unterlagen des Auftraggebers verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtszuständigkeit des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

13.9. Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte und Daten rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

14. Vertraulichkeit

14.1. Die Vertragsparteien behandeln sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich erkennbare Informationen vertraulich.

14.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst insbesondere wirtschaftliche, technische, strategische, organisatorische, personelle und finanzielle Informationen sowie Kunden-, Lieferanten- und Projektdaten.

14.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

a) allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind,
b) der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) von einem berechtigten Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,
d) unabhängig entwickelt wurden oder
e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

14.4. Bei einer gesetzlich erforderlichen Offenlegung wird die andere Vertragspartei, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert.

14.5. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter und beigezogenen Dritten in entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit.

14.6. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Geheimnischarakter besteht.

14.7. Eine Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur nach dessen vorheriger Zustimmung.

15. Datenschutz

15.1. Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung, des österreichischen Datenschutzgesetzes und sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen.

15.2. Soweit beide Vertragsparteien personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeiten, handeln sie jeweils als eigenständige Verantwortliche.

15.3. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

15.4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftragnehmer auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht und die erforderlichen Informationspflichten erfüllt wurden.

15.5. Besonders schutzwürdige oder vertrauliche Daten sind ausschließlich über die vereinbarten sicheren Übertragungswege bereitzustellen.

15.6. Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation des Auftragnehmers.

16. Einsatz technischer Systeme

16.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, marktübliche Software, Cloud-Dienste, Analyseprogramme, Automatisierungswerkzeuge und Systeme künstlicher Intelligenz als technische Hilfsmittel einzusetzen.

16.2. Der Einsatz erfolgt unter Beachtung der vereinbarten Vertraulichkeit sowie der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

16.3. Vertrauliche Daten oder personenbezogene Daten werden nur in Systeme eingebracht, deren Einsatz für den jeweiligen Zweck datenschutzrechtlich und vertraglich zulässig ist.

16.4. Der Auftraggeber kann im Einzelvertrag besondere Sicherheitsanforderungen oder Einschränkungen für bestimmte Systeme vereinbaren. Der damit verbundene Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.

16.5. Automatisiert erzeugte Ergebnisse werden entsprechend der vereinbarten Leistungstiefe fachlich geprüft. Technische Hilfsmittel ersetzen keine unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers.

17. Gewährleistung

17.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen im Zeitpunkt ihrer Erbringung dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.

17.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen zwischen Unternehmern sechs Monate ab Übergabe beziehungsweise Abschluss der jeweiligen Leistung.

17.3. Der Auftraggeber prüft übergebene Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an. Soweit § 377 UGB anwendbar ist, gelten dessen Untersuchungs- und Rügepflichten.

17.4. Die Mängelanzeige muss den beanstandeten Mangel so konkret beschreiben, dass eine Prüfung und Behebung möglich ist.

17.5. Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zu, die Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern oder neuerlich zu erbringen.

17.6. Preisminderung oder Vertragsauflösung können erst verlangt werden, wenn die Verbesserung unmöglich ist, verweigert wird, innerhalb angemessener Frist ausbleibt oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

17.7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Marktreaktion, Umsatzentwicklung, Kostenersparnis, Förderzusage, Finanzierung oder behördliche Entscheidung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Garantie.

17.8. Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen oder marktbezogenen Rahmenbedingungen nach Abschluss einer Analyse begründen keinen Mangel der ursprünglich vertragsgemäß erbrachten Leistung.

18. Haftung

18.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

18.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.

18.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer jedoch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber regelmäßig auf deren Einhaltung vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

18.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, reine Vermögensfolgeschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.

18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des Auftraggebers beruhen.

18.6. Der Auftragnehmer haftet ebenso wenig für eigenständige Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Auftraggebers, die auf Grundlage oder in Abweichung von Beratungsergebnissen getroffen werden.

18.7. Werden Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert, aus ihrem sachlichen Zusammenhang gelöst, an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet, entfällt die Haftung für daraus entstehende Schäden.

18.8. Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.

18.9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe, Vertreter und beigezogenen Dritten des Auftragnehmers.

18.10. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

19. Höhere Gewalt

19.1. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei, die eine Vertragserfüllung verhindern oder wesentlich erschweren, gelten als höhere Gewalt.

19.2. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energieausfälle, Ausfälle wesentlicher Kommunikationssysteme, Cyberangriffe und vergleichbare Ereignisse.

19.3. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.

19.4. Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung. Termine verlängern sich angemessen.

19.5. Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, kann jede Vertragspartei den noch offenen Teil des Vertrags beenden. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten werden abgerechnet.

20. Aufbewahrung von Unterlagen

20.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Unterlagen und Daten im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und berechtigter Dokumentationsinteressen aufzubewahren.

20.2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen können Unterlagen und Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben gelöscht oder vernichtet werden.

20.3. Eine darüber hinausgehende Archivierung oder Übergabe bearbeitbarer Originaldateien erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.

21.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nur, wenn sie nachweislich vereinbart wurden.

21.3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner Firma, Anschrift, Rechnungsadresse, Rechtsform, Vertretungsbefugnisse oder Kontaktdaten.

21.4. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse übermittelt wurden.

21.5. Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag aufrecht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

21.6. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

21.7. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

21.8. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

21.9. Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen ist die deutschsprachige Fassung maßgebend.